Das Rosenheimer Modell. Beide betreuen, beide bezahlen.
Die faire und zeitgemäße Verteilung der Betreuung und der Kosten in Trennungsfamilien.

Zwei fast gleichwertig betreuende Trennungselternteile werden durch Abzüge und Zuwendungen unterschiedlich belastet oder entlastet

Grundannahme für die „moderne“ Trennungsfamilie:

  • Beide Eltern haben eine vergleichbare Berufsausbildung mit vergleichbarem Erwerbseinkom­men.
  • Die Kosten durch das Familienleben (Miete, Kleidung, Essen, Urlaub, etc.) mit den Kindern sind in beiden Trennungshaushalten ähn­lich hoch.
  • Beide Eltern sind durch die Betreuung in etwa gleich belastet (z.B. 45% - 55%) und sie sind in ih­rer Be­rufstätigkeit vergleichbar eingeschränkt.


Beispiel: Die Trennungsfamilie hat zwei Kinder (6 und 9 Jahre alt). Die Kinder sind zu 45% der Zeit beim Vater, zu 55% bei der Mutter. Damit gilt für den Gesetzgeber das Prinzip „einer betreut, einer zahlt“. Die Mutter ist im Beispiel der „betreuende“ Elternteil (deutscher Normalfall), der Vater der „zahlende“. Beide Eltern haben eine vergleichbare Ausbildung und vergleichbare Einkommensmöglichkeiten. Der Vater arbeitet Vollzeit, die Mutter Teilzeit. Die jeweilige Einkommenssituation der beiden Eltern ist für sieben verschiedene Bruttoeinkommen (2.800 € - 5.200 € bei Vollzeittätigkeit) dargestellt. 


Graphik 1: Wieviel Erwerbseinkommen (Brutto) muss jeder Elternteil pro Monat erzielen, wenn beide Haushalte nach Abzügen und Zuschüssen über das gleiche Nettoeinkommen verfügen sollen? (Datengrundlage für die Graphik)

 

  • Der väterliche Haushalt wird finanziell enorm benachteiligt.
  • Die vom Vater geleistete Betreuungsleistung wird weder finanziell noch gesellschaftlich anerkannt. 
  • Das statistische Bundesamt führt seinen Haushalt als „Single-Haushalt“, den der Mutter als „Alleinerziehenden-Haushalt“. 


Graphik 2: Abzüge im Haushalt des Vaters und Zuwendungen im Haushalt der Mutter pro Monat, wenn beide über das selbe Nettoeinkommen in ihrem Haushalt verfügen sollen (Datengrundlage für die Graphik).

 

Graphik 3: Differenz zwischen Zuwendungen im Haushalt der Mutter und den Abzügen im Haushalt des Vaters (Datengrundlage für die Graphik).


Zwei Elternteile, die z.B. zwei Kinder vergleichbar viel betreuen (45%-55%), also auch vergleich­bare Erwerbsmöglichkeiten haben, werden um z.T. mehrere Tausend Euro pro Monat ungleich be­lastet/entlastet.


Graphik 4: Wieviel Prozent eigene Erwerbstätigkeit (brutto) muss die Mutter leisten, um in ihrem Haus­halt über gleich das gleiche Nettoeinkommen zu verfügen wie der Vater in seinem Haushalt, der Vollzeit arbeitet? (Datengrundlage für die Graphik)


  • Der Gesetzgeber gründet die Unterhaltsberechnung fälschlicherweise auf der Annahme, dass der Vater nicht betreut und die Mutter nicht arbeitet. Beides entspricht längst nicht mehr der Lebenswirklichkeit moderner Familien. Das Prinzip „einer betreut, einer zahlt“ hat für moder­ne Familien keinen Bezug zur Lebenswirklichkeit mehr. 
  • Das tatsächliche Erwerbseinkommen der Mutter wird bei der Unterhaltsberechnung nicht be­rücksichtigt.
  • Der Mutter reicht eine relativ geringe Teilzeittätigkeit (5% - 27%), um in ihrem Haushalt Ein­kommensparität (Netto) mit dem Haushalt des Vaters zu erzielen, der jedoch Vollzeit arbeiten muss, um das gleiche Nettoeinkommen für seinen Haushalt zu erwirtschaften. 
  • Arbeitet die Mutter über die angegebene geringeTeilzeittätigkeit hinaus, so ist sie oft finanzi­ell besser gestellt als der väterliche Haushalt. Dieser Sachverhalt wird vom Gesetzgeber ignoriert. 60% aller „alleinerziehender“ Mütter sind erwerbstätig, davon 42% in Vollzeit. (Quelle).
  • Der väterliche Haushalt gelangt trotz Vollzeiterwerbstätigkeit oft an die Grenze des Existenzmi­nimums (1.080 €) und es stehen oft nur noch äußerst geringe finanzielle Ressourcen zur Verfü­gung, um die Kinder in seinem Haushalt gut zu versorgen. 
  • Im Gegensatz zur „betreuenden“ Mutter kann der Vater jedoch nicht durch eine gesteigerte Er­werbstätigkeit die Einkommenssituation in seinem Haushalt verbessern. Er arbeitet bereits Vollzeit („erhöhte Erwerbsobliegenheit“) und dies zusätzlich zu seinem hohen Betreuungsan­teil (z.B. 45%).
  • Die politische Annahme, „Alleinerziehende“ wären per se bedürftig, ist höchst fragwürdig und der derzeitige Fokus der Familienförderung bei den „Alleinerziehenden“ blendet die hohe Belas­tung betreuender Väter völlig aus. 
  • Die einseitige Unterhaltspflicht bei zwei betreuenden und zwei erwerbstä­tigen Elternteilen ist diskriminierend und bedarf dringend einer fundamentalen Neuregelung.
  • Die besten Vorraussetzungen für eine paritätischen Betreuung und Verteilung der Kosten auf beide Schultern ist im Wechselmodell gegeben, nicht in der Einzelresidenz bei einem Elternteil.