Zwei fast gleichwertig betreuende Trennungselternteile werden durch Abzüge und Zuwendungen unterschiedlich belastet oder entlastet
Grundannahme für die „moderne“ Trennungsfamilie:
- Beide Eltern haben eine vergleichbare Berufsausbildung mit vergleichbarem Erwerbseinkommen.
- Die Kosten durch das Familienleben (Miete, Kleidung, Essen, Urlaub, etc.) mit den Kindern sind in beiden Trennungshaushalten ähnlich hoch.
- Beide Eltern sind durch die Betreuung in etwa gleich belastet (z.B. 45% - 55%) und sie sind in ihrer Berufstätigkeit vergleichbar eingeschränkt.
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Beispiel: Die Trennungsfamilie hat zwei Kinder (6 und 9 Jahre alt). Die Kinder sind zu 45% der Zeit beim Vater, zu 55% bei der Mutter. Damit gilt für den Gesetzgeber das Prinzip „einer betreut, einer zahlt“. Die Mutter ist im Beispiel der „betreuende“ Elternteil (deutscher Normalfall), der Vater der „zahlende“. Beide Eltern haben eine vergleichbare Ausbildung und vergleichbare Einkommensmöglichkeiten. Der Vater arbeitet Vollzeit, die Mutter Teilzeit. Die jeweilige Einkommenssituation der beiden Eltern ist für sieben verschiedene Bruttoeinkommen (2.800 € - 5.200 € bei Vollzeittätigkeit) dargestellt.
Graphik 1: Wieviel Erwerbseinkommen (Brutto) muss jeder Elternteil pro Monat erzielen, wenn beide Haushalte nach Abzügen und Zuschüssen über das gleiche Nettoeinkommen verfügen sollen? (Datengrundlage für die Graphik)
- Der väterliche Haushalt wird finanziell enorm benachteiligt.
- Die vom Vater geleistete Betreuungsleistung wird weder finanziell noch gesellschaftlich anerkannt.
- Das statistische Bundesamt führt seinen Haushalt als „Single-Haushalt“, den der Mutter als „Alleinerziehenden-Haushalt“.
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Graphik 2: Abzüge im Haushalt des Vaters und Zuwendungen im Haushalt der Mutter pro Monat, wenn beide über das selbe Nettoeinkommen in ihrem Haushalt verfügen sollen (Datengrundlage für die Graphik).
Graphik 3: Differenz zwischen Zuwendungen im Haushalt der Mutter und den Abzügen im Haushalt des Vaters (Datengrundlage für die Graphik).
Zwei Elternteile, die z.B. zwei Kinder vergleichbar viel betreuen (45%-55%), also auch vergleichbare Erwerbsmöglichkeiten haben, werden um z.T. mehrere Tausend Euro pro Monat ungleich belastet/entlastet. |
Graphik 4: Wieviel Prozent eigene Erwerbstätigkeit (brutto) muss die Mutter leisten, um in ihrem Haushalt über gleich das gleiche Nettoeinkommen zu verfügen wie der Vater in seinem Haushalt, der Vollzeit arbeitet? (Datengrundlage für die Graphik)
- Der Gesetzgeber gründet die Unterhaltsberechnung fälschlicherweise auf der Annahme, dass der Vater nicht betreut und die Mutter nicht arbeitet. Beides entspricht längst nicht mehr der Lebenswirklichkeit moderner Familien. Das Prinzip „einer betreut, einer zahlt“ hat für moderne Familien keinen Bezug zur Lebenswirklichkeit mehr.
- Das tatsächliche Erwerbseinkommen der Mutter wird bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt.
- Der Mutter reicht eine relativ geringe Teilzeittätigkeit (5% - 27%), um in ihrem Haushalt Einkommensparität (Netto) mit dem Haushalt des Vaters zu erzielen, der jedoch Vollzeit arbeiten muss, um das gleiche Nettoeinkommen für seinen Haushalt zu erwirtschaften.
- Arbeitet die Mutter über die angegebene geringeTeilzeittätigkeit hinaus, so ist sie oft finanziell besser gestellt als der väterliche Haushalt. Dieser Sachverhalt wird vom Gesetzgeber ignoriert. 60% aller „alleinerziehender“ Mütter sind erwerbstätig, davon 42% in Vollzeit. (Quelle).
- Der väterliche Haushalt gelangt trotz Vollzeiterwerbstätigkeit oft an die Grenze des Existenzminimums (1.080 €) und es stehen oft nur noch äußerst geringe finanzielle Ressourcen zur Verfügung, um die Kinder in seinem Haushalt gut zu versorgen.
- Im Gegensatz zur „betreuenden“ Mutter kann der Vater jedoch nicht durch eine gesteigerte Erwerbstätigkeit die Einkommenssituation in seinem Haushalt verbessern. Er arbeitet bereits Vollzeit („erhöhte Erwerbsobliegenheit“) und dies zusätzlich zu seinem hohen Betreuungsanteil (z.B. 45%).
- Die politische Annahme, „Alleinerziehende“ wären per se bedürftig, ist höchst fragwürdig und der derzeitige Fokus der Familienförderung bei den „Alleinerziehenden“ blendet die hohe Belastung betreuender Väter völlig aus.
- Die einseitige Unterhaltspflicht bei zwei betreuenden und zwei erwerbstätigen Elternteilen ist diskriminierend und bedarf dringend einer fundamentalen Neuregelung.
- Die besten Vorraussetzungen für eine paritätischen Betreuung und Verteilung der Kosten auf beide Schultern ist im Wechselmodell gegeben, nicht in der Einzelresidenz bei einem Elternteil.
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