Das Rosenheimer Modell. Beide betreuen, beide bezahlen.
Die faire und zeitgemäße Verteilung der Betreuung und der Kosten in Trennungsfamilien.

Derzeitige gesetzliche Regelung:

 

Düsseldorfer Tabelle

Der „Unterhalts“-Elternteil muss seine Unterhaltspflicht je nach Höhe seines Einkommens erfüllen. Im Regelfall wird dieser Betrag nach der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt. Die Düsseldorfer Tabelle hat jedoch keine Gesetzeskraft und wird auch nicht vom Parlament bestimmt.

Der Gesetzgeber folgt mit der Düsseldorfer Tabelle der Auffassung, dass der Bedarf und die Kosten der Kinder im Haushalt des „betreuenden“ Elternteils automatisch mit dem Einkommen des „Unterhalts“-Elternteils ansteigen.

Im Familienrecht ist es nicht vorgesehen, dass der „betreuende“ Elternteil offenlegt, wofür er den pauschalen Kindesunterhalt ausgibt. Eine zweckentfremdete Nutzung des Kindesunterhalts durch den „betreuenden“ Elternteil ist damit nicht ausgeschlossen.

Das System „einer betreut, einer bezahlt“ berücksichtigt beide Eltern nicht in gleicher Weise und weist die finanziellen Belastungen beider Zuhause der Kinder nur einem Elternteil zu. Die wirtschaftliche Situation der "Unterhalts"-Elternteile wird damit oft prekär. Dies verursacht - wenig überraschend - regelmäßig Streit zwischen den Eltern und mindert die Bereitschaft beider Eltern, finanzielle Verantwortung zu übernehmen. Eine vom Gesetzgeber bereits erkannte und überfällige Reform des Unterhaltsrechts ist noch immer nicht umgesetzt.


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