Das Rosenheimer Modell. Beide betreuen, beide bezahlen.
Die faire und zeitgemäße Verteilung der Betreuung und der Kosten in Trennungsfamilien.

FAQs.

Wie wird der Ausgleich für mehrere Kinder berechnet, wenn die Kinder nicht gemeinsam zum anderen Elternteil wechseln oder jeweils unterschiedlich lange Zeiten bei jedem Elternteil verbringen? 

Für diese Fälle empfiehlt es sich, getrennte Berechnungen für jedes Kind durchzuführen und im Anschluss die jeweiligen Zahlbeträge zwischen den Eltern auszugleichen.

Unser Kind ist behindert und benötigt einen höheren Betreuungsaufwand. Wie wird dies berücksichtigt?

Möglicherweise lässt sich der tatsächliche Betreuungsbedarfs ermitteln, wenn ihr das zu berücksichtigende Alter eures Kindes herunterstuft. 

Wir können uns nicht auf einen gemeinsamen Betreuungsplan einigen

Wenn ihr euch nicht auf einen gemeinsamen Betreuungsplan einigen könnt, dann fertigt jeder von euch einen eigenen Betreuungsplan an. Der Plan, der mehr Zeit bei beiden Eltern vorsieht, also näher an der hälftigen Verteilung liegt, wird dann genommen. 

Wird bei der Ermittlung der Betreuungsanteile der Anteil der staatlichen Betreuung berücksichtigt? ( Kita / Kiga / Schule / Nachmittagsbetreuung in der Schule)

Jeder Elternteil ist in seinen jeweiligen Anteil der Betreuungszeit „zuständig“, auch wenn das Kind z.B. in der Schule oder im Kindergarten „betreut“ wird. Ein Elternteil ist immer „zuständig“ und in Rufbereitschaft, wenn die Fremdbetreuung ausfällt oder das Kind wegen Krankheit abgeholt werden muss. Zeiten, in denen das Kind in der Schule oder dem Kindergarten ist, gelten also ebenfalls als Betreuungszeiten des jeweiligen Elternteils. 

Ich kann mein Kind gar nicht mehr betreuen, weil in der Zwischenzeit der Kontakt zu ihm weitgehend abgerissen ist. Wie werden Fälle von Entfremdung und Bindungsabriss (PAS) behandelt?

Das Rosenheimer Modell hat wirkungsvolle Mechanismen, dass es nach einer Trennung gar nicht erst zu einem Bindungsabriss kommt. Es kann jedoch nur sehr begrenzt, die aus dem gesetzlichen Prinzip „einer betreut, einer bezahlt” resultierenden Schäden der Vergangenheit rückgängig machen. 

Im Rosenheimer Modell soll der erkennbare Wille zur Betreuung belohnt werden und nicht ein unverschuldetes Unvermögen, nicht betreuen zu können, bestraft werden. Wer dem anderen Elternteil das Kind entfremdet, schadet erkennbar dem Kind und dem anderen Elternteil. Der ausgrenzende Elternteil verliert im Rosenheimer Modell mindestens das Anrecht auf Mehrbetreuungsausgleich. Bei der Berechnung der Kosten wäre es fair, den Betreuungsanteil für den entfremdeten Elternteil einzusetzen, den er ohne Entfremdung übernommen hätte. 

Auch wäre es notwendig, dass Familiengerichte in diesen Fällen das schädliche Verhalten eines Elternteils konsequent sanktionieren und dafür sorgen, dass der Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil wieder aufgebaut werden kann. Doch dies kann das Rosenheimer Modell nicht leisten. Übergangsfristen bei der Betreuung sind hier notwendig.

Ein Gerichtsbeschluss regelt unsere Betreuungszeiten. Funktioniert dann die Berechnung der Kostenverteilung im Rosenheimer Modell?

Gerichtsbeschlüsse im derzeitigen Familienrecht basieren normalerweise auf dem Grundsatz "einer betreut, einer bezahlt". Dieser Grundsatz ist nicht mit dem Leitgedanken "beide betreuen, beide bezahlen" im Rosenheimer Modell kompatibel. 

Wenn ein Gerichtsbeschluss eure Betreuungsanteile künstlich gegen euren Willen und ohne sachlichen Grund einschränkt, dann führen die Berechnungen des Rosenheimer Modells bei der Kostenverteilung wahrscheinlich zu falschen Ergebnissen. 

Ich bin nicht in der Lage, eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Wie werden wirtschaftlich schlecht gestellte Elternteile behandelt?

Grundsätzlich ist es die Pflicht jedes Elternteils wie auch jedes Bürgers, wirtschaftlich „auf eigenen Beinen zu stehen”. Ist es einem Elternteil jedoch nicht möglich, sein eigenes Leben finanziell zu meistern, kommt dieser Elternteil auch seiner finanziellen Versorgungspflicht seines eigenen Kindes nicht nach. Für solche Fälle steht in erster Linie der Staat in der Pflicht, für diesen Elternteil zu sorgen. Denn es sind im Generationenvertrag auch alle Bürger des Staates, die durch die späteren Rentenzahlungen dieses Kindes profitieren werden. Der andere Elternteil hingegen darf nicht doppelt belastet werden. 

Im Rosenheimer Modell sind effektive Anreize gesetzt, so dass beide Eltern betreuen wollen. Damit haben auch beide Eltern gute Möglichkeiten, erwerbstätig sein zu können. Allerdings kann das Rosenheimer Modell nur begrenzt Altlasten aus früheren Jahren abfangen. Wenn im Residenzmodell Elternteile über viele Jahre zu wenig oder gar nicht berufstätig gewesen sind, dann ist auch ein späterer Wiedereinstieg schwierig. Hier sieht das Rosenheimer Modell jeden Elternteil in der eigenen Verantwortung, die eigene Erwerbstätigkeit und das Familienleben stets im Blick zu behalten. 

Im Niedriglohnsegement ist es für viele schwierig, selbst bei Vollzeit-Beschäftigung, finanziell über die Runden zu kommen. Damit ist die wirtschaftliche Versorgung der Kinder in diesen Familien immer prekär. Wo insgesamt zu wenig Geld zur Verfügung steht, lässt sich auch nichts umverteilen. Im Rosenheimer Modell sind beide Eltern dazu angehalten, betreuen zu wollen. Bei einer entsprechenden Betreuungsleistung ist zumindest sicher gestellt, dass der Barunterhalt jedes Elternteils im erträglichen Rahmen geleistet werden kann, und die Versorgung des Kindes auf beide Schultern verteilt ist. Hier ist der Staat aufgerufen, diesen engagierten aber wirtschaftlich schlecht gestellten Eltern das „Elternsein” auch finanziell möglich zu machen. 

Wird bei der Berechnung des Mehrbetreuungsaufwands / Erwerbsausfalls das Alter der Kinder berücksichtigt?

Ältere Kinder benötigen deutlich weniger aktive Betreuung als beispielsweise Säuglinge. Das Alter der Kinder wird deshalb auch bei der Berechnung berücksichtigt. Im Rosenheimer Modell wird pro Lebensjahr des jüngsten Kindes 1/18 vom Betreuungsaufwand abgezogen. Für die Betreuung eines Säuglings wird also 100% Betreuungsbedarf berücksichtigt (=0/18 Abzug), bei einem 18-jährigen "Kind" fällt hingegen kein echter Betreuungsaufwand mehr an (=18/18 Abzug).

Wer ist für den Kauf von Kleidung und Schuhe zuständig?

Grundsätzlich stehen beide Eltern in der Verantwortung, Kleidung und Schuhe für ihr gemeinsames Kind zu besorgen und zu bezahlen. Wer einen höheren Betreuungsanteil, also mehr Zeit mit dem Kind verbringt, sollte sich allerdings darauf einstellen, einen entsprechend höheren Zeitanteil auch bei der Besorgung von Gegenständen für das Kind aufzubringen. Der andere Elternteil übernimmt im Gegenzug entsprechend der Berechnung der Sonderkosten einen höheren Anteil der Kosten.

Was ist, wenn wir bei der Anschaffung von Gegenständen für unser Kind, wie z.B. Handy, Kleidung oder Fahrrad unterschiedliche Vorstellungen haben?

Gegenstände, die das Kind in beiden Haushalten verwendet, werden als Sonderkosten bezeichnet und separat abgerechnet. Beide Haushalte fahren finanziell besser, wenn sie sich auf jeweils einen Satz von Kleidung oder z.B. ein Fahrrad einigen können. Es gibt also einen Anreiz, sich einigen zu wollen. 

Liegen die Vorstellungen jedoch unüberbrückbar weit auseinander, können die Eltern natürlich auch unterschiedliche Gegenstände anschaffen, die dann allerdings nur für die Verwendung in ihrem Haushalt und in ihrer Betreuungszeit gedacht sind. Diese Gegenstände werden dann nicht über die Sonderkosten abgerechnet, sondern vom betreffenden Elternteil alleinig getragen.

Gelten Kita- oder Kindergartenkosten als Sonderbedarf?

Jeder Elternteil übernimmt seinen jeweiligen Anteil der Betreuungszeit eigenverantwortlich. Diese Betreuungszeit wird bei der Berechnung der jeweiligen Anteile an den Kosten des gemeinsamen Kindes auch berücksichtigt. 

Wie ein Elternteil diese Betreuung innerhalb seiner Zuständigkeit organisiert, ist ihm selbst überlassen. Ob in dieser Zeit z.B. die Großeltern, Freunde oder die staatliche Betreuung mit hinzugezogen werden sollen, entscheidet jeder Elternteil autark. Er übernimmt jedoch auch alleinig eventuell anfallende Kosten für diese Fremdbetreuung innerhalb seiner Zuständigkeit. Diese Kosten sind grundsätzlich kein Sonderbedarf.

Werden auch staatliche Zahlungen wie etwa das Elterngeld berücksichtigt?

Derzeit wird das Elterngeld wie auch alle anderen staatlichen Unterstützungen auch (z.B. das Kindergeld) im Rosenheimer Modell in einem Betrag zusammengefasst und berücksichtigt, so dass sie fair auf beide Haushalte verteilt werden können.

Der andere Elternteil ist weggezogen. Wie werden die Mehrkosten durch die notwendigen Wegstrecken zwischen den Haushalten berücksichtigt?

Zieht ein Elternteil aus dem bisherigen sozialen Umfeld des Kindes, so wird damit die Möglichkeit der Betreuung des gemeinsamen Kindes in zwei Haushalten deutlich erschwert, vielleicht sogar beendet. Der wegziehende Elternteil als der Verursacher dieser belastenden Situation steht damit auch grundsätzlich in der Pflicht, die dadurch entstandenen zusätzlichen Fahrkosten zwischen den Haushalten zu übernehmen. Diese Kosten werden jedoch nicht vom Budget des Kindes beglichen, sondern fairerweise alleinig vom weggezogenen Elternteil. 

Grundsätzlich entspricht es dem Interesse des Kindes, wenn beide Eltern auch nach der Trennung im bisherigen sozialen Umfeld des Kindes wohnen bleiben. Es sollte deshalb, ähnlich wie etwa im kalifornischen Recht, grundsätzlich keinem Elternteil erlaubt sein, weit außerhalb des bisherigen sozialen Umfelds des Kindes wegzuziehen. Ein solcher Wegzug gefährdet die Beziehung des Kindes zu mindestens einem seiner Eltern und erzeugt möglicherweise finanzielle Nöte in mindestens einem der beiden Haushalte. 

Das Rosenheimer Modell sieht deshalb vor, dass beide Eltern möglichst im Einzugsbereich des Schulsprengels wohnen sollen. Dies bietet die beste Voraussetzung für abwechselnde Betreuung und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile.

Das Rosenheimer Modell kann jedoch einen schädlichen Wegzug weit außerhalb des Schulsprengels nicht sanktionieren. Dies ist Aufgabe des Rechtsstaates. Die Berechnung nach dem Rosenheimer Modell funktioniert dann allerdings nicht mehr. Die Ausgleichszahlungen wären in einem solchen Fall viel zu hoch und unfair.

Es ist mir nicht möglich, eine passende Teilzeittätigkeit aufzunehmen.

Es ist derzeit sicherlich nicht einfach, passende Arbeitsplätze zu finden, die flexibel die Bedürfnisse von Eltern berücksichtigen. Dieses Problem betrifft bei zwei betreuenden Eltern jedoch immer beide Eltern in gleicher Weise. Hier ist der Staat aufgerufen, Familien stärker in ihren Bedürfnissen bei Teilzeittätigkeiten zu unterstützen.

Was ist, wenn ich meinen finanziellen Pflichten nicht nachkommen kann? Wird das Existenzminimum berücksichtigt?

Ähnlich wie bei der derzeitigen Mangelberechnung im Familienrecht ist auch im Rosenheimer Modell die Wahrung des Existenzminimums vorgesehen. Verdient ein Elternteil nicht genügend Geld, um wirtschaftlich mit Kind "auf eigenen Beinen stehen" zu können, kommt es zu einer Mangelberechnung. In diesem Fall muss individuell entschieden werden. 

Das Existenzminimum ist für verschiedene Haushalte jedoch sehr unterschiedlich hoch. Das Leben an unterschiedlichen Orten ist unterschiedlich teuer. Manche Elternteile müssen Miete bezahlen, andere nicht. Manche Kinder teilen sich ein Zimmer, andere nicht. Der Betrag, der zum Leben ausreichen muss ist individuell verschieden und muss zwischen den Eltern abgesprochen werden.

Das Rosenheimer Modell schafft jedoch Anreize, betreuen zu wollen. Bei zwei betreuenden und dann auch entsprechend erwerbstätigen Elternteilen ist die Wahrscheinlichkeit einer finanziellen Notlage deutlich geringer als im derzeitigen Familienrecht.